Dr. med.
Catrin Nießen
Ärztin für Betriebsmedizin
1. Klassischer Arbeitsschutz
- Vorsorge- und Eignungsuntersuchungen
- Einstellungsuntersuchungen
- Gefährdungsbeurteilungen
- Mitwirkung bei der Organisation „Erste Hilfe“
- Begehungen und ASA-Sitzungen
- Ergonomie-Beratung
2. Betriebliche Gesundheitsförderung
z.B. Impfaktionen
3. Betriebliches Eingliederungsmanagement
Nach § 2 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und § 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV-Vorschrift 2) sind Arbeitgeber verpflichtet einen Betriebsarzt schriftlich zu bestellen. Alternative Betreuungsmodelle (z.B eine Betreuung über das sog. Unternehmermodell) existieren (nur) für Kleinbetriebe (bis max. 50 Arbeitnehmer).
Laut Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber für die Veranlassung von Vorsorgeuntersuchungen in seinem Unternehmen verantwortlich. Laut ArbMedVV haben Arbeitnehmer bei Pflichtuntersuchungen eine Mitwirkungspflicht, bei Angebotsuntersuchungen können sie ihr Wahrnehmungsrecht nutzen. Für die Durchführung von Untersuchungen ist ihre Zustimmung notwendig. Die Untersuchungsergebnisse unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und dürfen an den Arbeitgeber nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitnehmers weitergegeben werden.
Nur Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ dürfen arbeitsmedizinische Vorsorgen durchführen.
Nach der schriftlichen Bestellung als Betriebsarzt erfolgt zunächst anhand der Gefährdungsbeurteilung und ggf. einer Betriebsbegehung eine Überprüfung, ob und welche Pflicht- oder Angebotsvorsorgen gemäß ArbMedVV für Ihren Betrieb zu leisten sind. Anschließend müssen in regelmäßigen Abständen Vorsorgen angeboten werden. Eine Kartei hierüber ist vom Arbeitgeber zu führen.
Die DGUV hat eine Mindeststundenzahl (Einsatzstunden pro Mitarbeiter und Jahr) für die sogenannte arbeitsmedizinische Grundbetreuung festgelegt (mind. 0,2 Stunden/ Mitarbeiter und Jahr). Zur Grundbetreuung zählen beispielsweise regelmäßige Arbeitsplatzbegehungen, Mitwirkung bei Gefährdungsbeurteilungen oder Teilnahme an Sitzungen des Arbeitssicherheitsausschusses.
Davon zu trennen ist die sogenannte betriebsspezifische Betreuung, welche der Arbeitgeber aufgrund der Besonderheiten seines Betriebes zusätzlich festlegt. Hierbei wird er durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Angebotsvorsorge, Pflichtvorsorge) oder die Durchführung von Aktionen der betrieblichen Gesundheitsförderung gehören zur betriebsspezifischen Betreuung.
Nach §3 (3) Arbeitssicherheitsgesetz ist es explizit nicht die Aufgabe des Betriebsarztes, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.
Dr. med.
Catrin Nießen